covid 19 4938932 1280

Liebe Lehrkräfte, liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Auszubildende und liebe Studierende,

ich hoffe, Sie haben sich in den Osterferien gut erholt und Kraft für den nächsten Schulabschnitt tanken können, der uns sicher noch vor große Herausforderungen stellen wird.

Ich hoffe ebenfalls, dass Sie sich bester Gesundheit erfreuen und das auch so bleibt.

Wie Sie sicher den aktuellen Pressemeldungen entnehmen konnten, wird der reguläre Unterrichtsbetrieb ab dem 20.04.2020 noch nicht wieder aufgenommen. Hier gelten die Verfahren wie vor den Osterferien, dass Aufgaben über die bewährten Kanäle digital verteilt und in LANiS dokumentiert werden.

Ab dem 27.04.2020 werden voraussichtlich alle Abschlussklassen mit dem Unterricht, insbesondere mit Prüfungsvorbereitungen, beginnen.

Die Ablauforganisation unter Berücksichtigung der vorgegebenen Auflagen und Hygienestandards wird in der kommenden Woche durch die Schulleitung geplant und entsprechend zeitnah kommuniziert.

Bis dahin wünsche ich Ihnen noch einige sonnige Tage.

 

Freundliche Grüße

Ralf Klinder

hatena 1184896 1280

Liebe Schülerinnen und Schüler,
liebe Auszubildende,
liebe Eltern,

in dieser besonderen Zeit können Probleme und Auseinandersetzungen auftreten oder sich verschlimmern. Wenn Sie Hilfe benötigen, können Sie die folgenden Angebote kostenfrei in Anspruch nehmen.

Alle folgenden Angebote bieten Schweigepflicht und auch anonyme Beratung!

  • Die Schulsozialarbeiter der Schule sind in den Osterferien 2020 von 9 Uhr bis 18 Uhr an den Werktagen erreichbar.
    Frau Sopart: 0172 836 4262 Frau Heinrich: 0173 408 2896

  • Die Nummer gegen Kummer ist montags bis samstags von 14 – 20 Uhr erreichbar.
    Telefonnummer: 116111

  • Das Hilfetelefon ist bei allen Fragen und für Hilfe bei sexuellem Kindesmissbrauch für Kinder, Jugendliche und Erwachsene zu folgenden Zeiten erreichbar: Montag, Mittwoch und Freitag von 9 – 14 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 15 – 17 Uhr.
    Telefonnummer: 0800 22 55 530

0001.jpg

0002.jpg

Grundlagen

Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen gehören dem Staatlichen Schulamt an. Ihre Tätigkeit umfasst nach § 94 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz folgende Bereiche:

  • Präventive und systembezogene Beratung
  • Psychologische Beratung von Schulen, Lehrkräften, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern

Schulpsychologinnen und Schulpsychologen können von Schulleitungen, Lehrkräften, Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie auch amtsintern angefragt werden.

Bei Bedarf kooperiert die Schulpsychologie mit anderen Institutionen, zum Beispiel Jugendamt, Jugendhilfe, Beratungsstellen, Polizei, Ärzten und Therapeuten.

Arbeitsfelder

Beratung des Systems Schule

  • Pädagogische Tage/Konferenzen
  • Schulentwicklung, Interne Evaluation
  • Teamentwicklung
  • Präventionsprogramme
  • Konfliktlösung und Mediation
  • Fortbildungsangebote
  • Unterstützung des Beratungsnetzwerks der Schule (zum Beispiel Beratungsteams, Runde Tische, Kollegiale Fallberatung)

Beratung von Lehrkräften und Schulleitungen

  • Umgang mit schwierigen Klassen
  • Supervision und Coaching
  • Gespräche mit Eltern
  • Umgang mit Belastungen im Schulalltag

Beratung von Lehrkräften, Eltern, Schülerinnen und Schülern im Einzelfall

  • Probleme von Schülerinnen und Schülern (zum Beispiel Leistungsversagen, Ängste, Verhaltensauffälligkeiten, psychische Probleme, Schulvermeidung)
  • Schullaufbahnberatung
  • Konflikte Schule/Elternhaus

Übergreifende schulpsychologische Aufgaben

Regionale Koordination und Beratung in den Bereichen:

  • Krisenmanagement
  • Suchtprävention
  • Gewaltprävention
  • Hochbegabung
  • Teilleistungsstörungen
  • Lehrergesundheit

Arbeitsweisen

  • Schulpsychologische Beratung will Ratsuchende darin unterstützen, den jeweils passenden Lösungsweg zu finden
    und auftretende Probleme in eigener Verantwortung zu bewältigen.
  • Schulpsychologische Beratung ist freiwillig und kostenfrei.
  • Schulpsychologinnen und Schulpsychologen unterliegen der Schweigepflicht.
  • Schulpsychologinnen und Schulpsychologen haben genaue Kenntnisse des Systems Schule. Sie vertreten eine neutrale Position und sind weder einseitig der Schule noch den Interessen von Eltern oder Schülerinnen und Schülern verpflichtet.
  • Schulpsychologinnen und Schulpsychologen unterstützen auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden der Psychologie die pädagogische Arbeit an den Schulen und fördern deren Weiterentwicklung.
  • Schulpsychologische Arbeit befasst sich sowohl mit aktuellen Problemen des Schulalltags als auch präventiv mit der Gestaltung und Entwicklung von Schule.

Staatliches Schulamt für den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg
Am Hospital 9
34560 Fritzlar
Telefon: 05622 790-0
www.schulamt-fritzlar.hessen.de

 

Hessische LandesregierungStaatliches Schulamt
für den Schwalm-Eder-Kreis
und den Landkreis Waldeck-Frankenberg

Der Amtsleiter

 

 

 

01.April 2020

Schulpsychologische Informationen für Erziehungsberechtigte

Liebe Erziehungsberechtigte,

die durch das Corona-Virus hervorgerufene Situation betrifft uns alle: Schülerinnen und Schüler dürfen die Schulen nicht mehr besuchen und für viele Erziehungsberechtigte ist der Arbeitsalltag in seiner gewohnten Art und Weise unterbrochen. Für sie stellt dies eine große Herausforderung dar, weil gewohnte Alltagsabläufe und Strukturen nicht mehr vorhanden sind.

Niemand weiß, wie lange diese Ausnahmesituation noch anhalten wird. Daher haben wir für Sie aus schulpsychologischer Sicht einige Hinweise zusammengestellt:

Jedes Kind, jede und jeder Jugendliche reagiert auf belastende und verunsichernde Situationen anders. Die meisten Kinder und Jugendlichen passen sich gut an die neue Situation an und erleben wenig Belastung. Einige reagieren möglicherweise ängstlich, verunsichert oder nervös und reizbar. Dabei können körperliche Symptome wie Müdigkeit, Kopf- und Bauchschmerzen oder Appetitverlust auftreten ebenso wie Ein- und Durchschlafprobleme. Andere Jugendliche reagieren mit Unverständnis und Unwillen auf die außergewöhnliche und einschränkende Situation und können sich nur schwer darauf einlassen.

Sie können für sich und Ihr Kind einiges tun. Zeigen Sie Zuversicht, Ruhe und Verantwortungsbewusstsein in Ihren Worten und Taten:

  • Geben Sie Ihrem Kind eine feste Tagesstruktur mit ausgewogenen Aktivitäten (Lern,- Medien- und Spielzeiten), regelmäßigen gemeinsamen Mahl- und Schlafenszeiten. Auch Jugendliche profitieren von einer festen Struktur. Planen Sie den Tag oder die Woche gemeinsam (z.B. mithilfe eines Übersichtsplans oder Kalenders). Auch Ihnen als Eltern gibt ein abgestimmter Tagesablauf in dieser Situation Struktur und erspart manche Diskussion.
  • In der Regel hat Ihr Kind von seinen Lehrerinnen und Lehrern bereits Aufgaben erhalten bzw. bekommt diese fortlaufend zugesendet. Versuchen Sie diese Lernangebote fest in der Tagesstruktur zu verankern. Für Kinder und Jugendliche bleibt so ein Teil Ihrer Alltagsrealität erhalten – dies gibt Stabilität. Sollte Ihr Kind überfordert reagieren oder das Pensum nicht bewältigen können, bleiben Sie geduldig und wenden Sie sich gegebenenfalls an die entsprechende Lehrkraft. Bedenken Sie, für Ihr Kind ist dies eine neue Lernsituation und es braucht unter Umständen etwas Zeit, um nach und nach besser selbstständig lernen und arbeiten zu können. Aber auch die Lehrkräfte sammeln Erfahrungswerte mit der neuen Form des Unterrichtens und müssen sich darauf einstellen.
  • Ihr Kind kann von Ihnen lernen, mit der schwierigen Situation besonnen umzugehen. Sprechen Sie mit Ihrem Kind darüber, was Ihnen selbst in belastenden Situationen geholfen hat. Sie können als Familie sammeln, was jedem Familienmitglied guttut, ablenkt und Langeweile vorbeugt (z.B. Lesen, mit dem Haustier spielen, Musikhören, Telefonieren, sich Bewegen) und schreiben dies z.B. auf ein großes Blatt Papier. So erhalten Sie eine bunte Auswahl an Verhaltensmöglichkeiten. Auch Sie als Eltern bekommen darüber wieder Kontakt zu Ihren eigenen Stärken und Vorlieben.
  • Verdeutlichen Sie den Kindern und Jugendlichen, dass sie durch die Einhaltung der empfohlenen Maßnahmen einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft leisten. In diesem Bewusstsein wird es Ihnen selbst und den Kindern und Jugendlichen leichter fallen, die Verhaltensregeln einzuhalten. Schränken Sie also persönliche Begegnungen insgesamt und auch unter Kindern und Jugendlichen sehr stark ein und ermöglichen Sie deshalb bewusst Kontakte vor allem zum Freundeskreis und zu Mitschülerinnen und Mitschülern z.B. mithilfe der sozialen Medien, Video-Chats und des Telefons. Achten Sie auf die Einhaltung der Hygieneregeln. Seien Sie auch hier Vorbild. Erklären Sie die Bedeutung aller Maßnahmen möglichst altersangemessen.

Informieren Sie sich über Aktuelles nur auf seriösen, vertrauenswürdigen Seiten, z.B. auf der Seite des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de oder https://www.hessen.de/). Beantworten Sie vor diesem Hintergrund Fragen Ihres Kindes ehrlich und auf altersangemessene Weise, denn Kinder haben ein Recht zu wissen, was um sie herum passiert. Besprechen Sie mit Ihrem Kind aber nicht alles, was vielleicht eintreten könnte, um es nicht zu verunsichern. Beschützen Sie Ihr Kind vor unnötig beunruhigenden Bildern aus dem Fernsehen und dem Internet.

Falls die derzeitige Situation bei Ihnen zu Hause zu Belastungen führt und Sie hierzu gerne professionelle Beratung in Anspruch nehmen würden, hat das Staatliche Schulamt Fritzlar von Montag – Freitag in der Zeit von 09:00-12:00 Uhr eine zentrale Telefonnummer für Ihre Beratungsanliegen eingerichtet:

Schulpsychologisches Beratungstelefon
für Erziehungsberechtigte und Schülerinnen und Schüler
aus dem Schwalm-Eder-Kreis und dem Landkreis Waldeck-Frankenberg:
Tel.: 05622 790456

Zusätzlich finden Sie im Anhang den Flyer der Schulpsychologie als PDF-Version.

Neben der oben aufgeführten Nummer des Beratungstelefons sind die Schulpsychologinnen des Staatlichen Schulamtes Fritzlar weiterhin telefonisch über die normalen Dienstnummern erreichbar.

Ich wünsche Ihnen in dieser Situation viel Kraft, Durchhaltevermögen und Fingerspitzengefühl.

Bleiben Sie und Ihre Kinder vor allem gesund!

Mit herzlichen Grüßen
gez. Stephan Uhde
Amtsleiter

Quelle: Schulpsychologische Informationen für ErziehungsberechtigteSchulpsychologische Informationen für Erziehungsberechtigte

1200px BMBF Logo.svg

Keine Nachteile für Auszubildende bei der Zulassung zur Abschlussprüfung/Gesellenprüfung (AP/GP), wenn terminierte Prüfungen infolge Covid-19 entfallen

  • Kann Teil 1 der gestreckten AP/GP infolge Covid-19 nicht wie geplant statt-finden, kann dennoch eine Zulassung des Prüflings zu Teil 2 der AP/GP erfolgen. In diesem Falle ist Teil 1 zusammen mit Teil 2 abzulegen.
  • Findet eine Zwischenprüfung (ZP) infolge Covid-19 nicht statt, ist dies bei der Zulassung zur AP/GP wie eine unverschuldete Nichtteilnahme des Prüflings an der ZP zu behandeln. Ist die ZP daher wegen Covid-19 endgültig entfallen, steht die fehlende Teilnahme an der ZP der Zulassung zur AP/GP nicht entgegen.

 

  • Infolge der Covid-19-Pandemie können derzeit bundesweit Prüfungstermine nicht wie geplant stattfinden. Den betroffenen Auszubildenden entsteht aufgrund nicht stattfindender ZP bzw. eines nicht erfolgenden Teils 1 einer gestreckten AP/GP jedoch kein Nachteil bei der Zulassung zur AP/GP bzw. zu Teil 2 der AP/GP.
  • Die Zulassung zur AP/GP bzw. zu Teil 2 der AP/GP setzt zwar an sich unter anderem die Teilnahme an vorgeschriebenen ZP bzw. Teil 1 der AP/GP voraus.
  • Für den Fall der gestreckten AP/GP (Teil 1 und 2) ist in § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BBiG/§ 36a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 HwO jedoch geregelt, dass zu Teil 2 der AP/GP auch zuzulassen ist, wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an Teil 1 der AP/GP nicht teilgenommen hat.
  • Wenn schon die unverschuldete Nichtteilnahme an Teil 1 der AP/GP, der für die Abschlussnote relevant ist, der Zulassung zu Teil 2 der AP/GP nicht entgegensteht, dann muss dies erst recht für die bloß den Ausbildungsstand ermittelnde ZP und die Zulassung zur (klassischen Variante der) AP/GP gelten. Zumindest ist eine solche Ausnahme in Anlehnung an den Gedanken des fehlenden Vertretenmüssens (§ 43 Absatz 1 Nummer 3, 2. Halbsatz BBiG bzw. § 36 Absatz 1 Nummer 3, 2. Halbsatz HwO) bei unverschuldet nicht möglicher Teilnahme bis zum Termin der AP/GP anzunehmen (z. B. wegen nachgewiesener Krankheit).1
  • Entsprechendes sollte gelten, wenn infolge der Covid-19-Pandemie eine ZP, die den Ausbildungsstand ermitteln soll, was üblicherweise in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres erfolgt, rein tatsächlich nicht mehr sinnvoll oder zumutbar mit entsprechendem Vorlauf vor der AP/GP stattfinden kann. Umso mehr sollte dies gelten, wenn im Einzelfall aufgrund einer Verkürzung oder vorzeitigen Zulassung die AP/GP früher als regulär stattfindet.
  • Aufgrund der Relevanz von Teil 1 der AP/GP – im Gegensatz zur ZP – für die Ab-schlussnote ist bei unverschuldeter Nichtteilnahme an Teil 1 der AP/GP dieser Teil zusammen mit Teil 2 der AP/GP abzulegen (§ 44 Absatz 3 Satz 2 BBiG bzw. § 36a Absatz 3 Satz 2 HwO).

1 So auch Herkert/Töltl, § 43 BBiG Rn. 27 (Verweis bei Herkert/Töltl, § 36 HwO Rn. 1 auf die Kommentierung des § 43 BBiG).

Quelle: Zwischen BMBF und BMWi abgestimmtes Papier zu den Konsequenzen von durch die Covid-19-Pandemie ausfallenden Zwischenprüfungen und Teil 1 - Prüfungen der gestreckten Abschlussprüfung (PDF)Zwischen BMBF und BMWi abgestimmtes Papier zu den Konsequenzen von durch die Covid-19-Pandemie ausfallenden Zwischenprüfungen und Teil 1 - Prüfungen der gestreckten Abschlussprüfung (PDF)

 

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.